Landgestüt Sachsen-Anhalt
Parkstraße 13, 06780 Zörbig / OT Prussendorf, fon (034956) 229 80
Bedeckungen durch Landbeschäler
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Landgestütes Sachsen-Anhalt

§ 1 Zweck
Das Landgestüt Sachsen-Anhalt stellt die durch Aushang auf den Stationen namentlich genannten Beschäler
zur Bedeckung/ Besamung auf. Das Landgestüt behält sich auch Änderungen in der laufenden Saison vor.
Bei Inanspruchnahme der Hengste sind die nachstehenden Bedingungen für den Züchter bindend.

§ 2 Kosten
(1) Für die Inanspruchnahme der Hengste wird Deckgeld bzw. Besamungsgeld erhoben.
Kosten für Spermaversand, für das Unterstellen von Stuten im Landgestüt sowie für Besamungen mit Zukaufsperma werden wie folgt in Rechnung gestellt. Durch Entrichten des Deck- bzw. Besamungsgeldes wird die Berechtigung zur Benutzung der Beschäler nur für die laufende Saison erworben. Das Deck- bzw. Besamungsgeld ist sofort nach Erhalt der Rechnung fällig.

(2) Beim Deck- bzw. Besamungsgeld wird zwischen eingetragenen und nicht eingetragenen Stuten unterschieden.

  • Als eingetragen gelten alle Stuten, die bei einem von der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e. V. (FN) anerkannten Zuchtverband registriert sind.
  • Dreijährige Stuten, die in das Hauptstammbuch oder Stutbuch eines Verbandes eintragungsfähig bezüglich ihrer Abstammung sind und die oben genannten Bedingungen erfüllen, sind den eingetragenen Stuten gleichgestellt.
  • Als nicht eingetragen gelten Stuten, die die oben genannten Bedingungen nicht erfüllen.

(3) Deck- bzw. Besamungsgeld:
Die Decktaxe ist für jeden Hengst individuell im Hengstverteilungsplan festgelegt.
Für nicht eingetragene Stuten erhöhen sich die Deckgeldsätze jeweils um 100,- €.

(4) Preisnachlass:

In der Decksaison 2010 werden den Züchtern bei Inanspruchnahme von Hengsten des Landgestütes verschiedene Preisnachlässe gewährt.

Diese Regelung jedoch gilt nur für Hengste, die sich im Jahr 2010 im Bestand des Landgestütes befinden. Hengste, die über Versandsperma zur Verfügung stehen, sind von diesen Rabattregelungen ausgenommen. Außerdem wird pro Stute nur ein - und zwar der jeweils höchste - Preisnachlass gewährt. Die Berücksichtigung der Preisnachlässe ist nur möglich, wenn der Stutenbesitzer die entsprechenden Nachweise vor der ersten Bedeckung bzw. vor der ersten Samenbestellung dem Hengsthalter bzw. dem Leiter der Besamungsstation vorgelegt hat.

  • Für Staatsprämienstuten wird ein Preisnachlass gewährt. Das Prädikat
    Staatsprämie ist vom Stutenbesitzer durch eine Kopie der Urkunde nachzuweisen.
    Er beträgt für Warmblutstuten 80,– € / Stute und für Kaltblutstuten 50,– € / Stute.

  • Für Reitpferdestuten mit Erfolgen im Turniersport in den Klassen M und S wird bei mindestens drei Platzierungen an erster bis dritter Stelle ein Preisnachlass in Höhe von 80,- € gewährt. Die Erfolge sind schriftlich nachzuweisen.

  • Stuten, die im Zuchtjahr 2009 aus der Bedeckung bzw. Besamung durch Hengste
    des
    Landgestütes nicht tragend geworden sind, erhalten einen Preisnachlass in Höhe von 50 %
    des
    im Jahr 2009 tatsächlich entrichteten Deckgeldes, d. h. einschließlich gewährter Rabatte.
    Eine
    Auszahlung von eventuell sich ergebenden Minusbeträgen ist nicht möglich. Der Preisnachlass erfolgt nur gegen Vorlage des Originaldeckscheines 2009 sowie des Zahlungsnachweises und kann nur geltend gemacht werden,wenn die betreffende Stute im Deckjahr 2010 erneut durch einen
    Hengst des Landgestütes gedeckt wird.

  • Züchter, die in der Decksaison 2008 mehrere Warmblutstuten durch Hengste des Landgestütes bedecken bzw. besamen lassen, erhalten ab der zweiten Warmblutstute
    einen
    Preisnachlass auf die Decktaxen in Höhe von 50,- € / Stute.

(5) Sonstige Kosten

Die Kosten für den Frischsamenversand bei gestütseigenen Hengsten
betragen pro Sendung im Inland::

  • Wochentags 25,- €
  • Am Wochenende 80,- €

Für den Hengst Canterbury werden die Versandkosten nur erlassen, wenn die Stute in Prussendorf besamt wird.
Für den Spermaversand ins Ausland Preise auf Anfrage sowie nur gegen Vorkasse.
Für Hengste, die über Versandsperma zur Verfügung stehen, können die Versandkosten abweichen.

Die Besamungsstation übernimmt keine Gewährleistung für den Erfolg der Besamung und haftet nicht, wenn eine Lieferung des Samens infolge höherer Gewalt oder wegen Verschuldens des Stutenhalters, des Tierarztes oder des Transportunternehmens nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt.

Tierärztliche Untersuchungsgebühren, die im Zusammenhang mit der Bedeckung/Besamung außerhalb des Landgestütes entstehen, werden dem Stutenbesitzer vom Tierarzt direkt in Rechnung gestellt. Sie betreffen das Landgestüt Sachsen-Anhalt nicht.

Für tierärztliche Untersuchungsgebühren, die im Zusammenhang mit der Bedeckung/Besamung in Prussendorf stehen, wird vom Tierarzt eine Pauschale in Höhe von 75,– € (zzgl. MwSt.) für maximal 3 Rossen berechnet.

Notwendige tierärztliche Behandlungen sind in dieser Pauschale nicht enthalten und werden ggf. durch den behandelnden Tierarzt gesondert berechnet.

Für die Besamung von Stuten mit Zukaufsperma wird vom Stutenhalter eine Kostenpauschale in Höhe
von 100,- € / Rosse mit der Spermabestellung fällig.

Für die Besamung von Stuten mit Tiefgefriersperma wird vom Stutenhalter eine Kostenpauschale in Höhe
von 150,- € / Rosse mit der Spermabestellung fällig.

Die Kostenpauschalen setzen sich aus folgenden Posten zusammen: Rücksendung Leergut, Verbrauchsmaterial, Bearbeitungsgebühren..

Die Unterstellkosten in Boxen für Stuten im Landgestüt Sachsen-Anhalt betragen pro Tag

  • Stuten ohne Fohlen 9,- EUR
  • Stuten mit Fohlen 10,- EUR

Alle Preise, mit Ausnahme der Pensionskosten sowie der Tierarztkosten, verstehen sich inclusive 7 % Mehrwertsteuer. Die Pensions- und Tierarztkosten verstehen sich inclusive 19 %Mehrwertsteuer.

(6) Das Landgestüt behält sich Änderungen vor. Die jeweils gültige Kostenübersicht wird durch Aushang in den Deckstationen und der Besamungsstation bekannt gegeben.

§ 3 Deck- bzw. Besamungstermin
(1) Die Deck- bzw. Besamungszeit geht in der Regel vom 01.02. bis 15.07. des Zuchtjahres.

(2) Nach Auswahl des Hengstes und Vereinbarung des Decktermins mit dem Hengsthalter kann die Stute dem Hengst zugeführt werden.

(3) Die Anmeldung zur Besamung sowie der gegebenenfalls erforderliche Spermaversand sind im Anhang (Besamungsordnung) festgelegt. Das Landgestüt behält sich Änderungen vor.

§ 4 Zuchthygiene
Der Hengsthalter und der Besamer sind verpflichtet, die folgenden Zuchthygienebestimmungen gemäß den "Empfehlungen zu den gesundheitlichen Anforderungen an Zuchthengste und Zuchtstuten in Sachsen-Anhalt" vom 20.01.1994 (Rd.Erl.MELF) einzuhalten:
(1) Zur Bedeckung ohne besondere tierärztliche Untersuchung sind zugelassen:

  • Maidenstuten, d. h. mit Sicherheit noch nicht gedeckte Stuten bis zum Alter von 4 Jahren und
  • Stuten mit Fohlen bei Fuß bis 8 Wochen nach normaler Geburt

(2) Zur Bedeckung bzw. Besamung sind folgende Stuten nur nach vorheriger tierärztlicher Untersuchung (Tupferprobe mit negativem Ergebnis) zugelassen:

  • nach Schwergeburten, Nachgeburtsverhaltungen, gestörten Nachgeburtsperioden
  • güste Stuten
  • Stuten, die in der laufenden Zuchtsaison zweimal umgerosst haben

(3) Zur Bedeckung bzw. Besamung werden Stuten nicht zugelassen:

  • die sichtbar geschlechtskrank sind
  • die klinisch nicht gesund sind

(4) Bei Vorstellung der Stuten sind vorzulegen:

  • Ergebnisse der Tupferproben (wenn gefordert), die nicht älter
    als 6 Wochen sein dürfen
  • Equidenpass mit den aktuellen Impfdaten


§ 5 Deck- bzw. Besamungsbeschränkungen
Das Landgestüt ist berechtigt, Beschränkungen hinsichtlich der den einzelnen Beschälern zuzuführenden Stuten zu treffen. Diese besonderen Maßnahmen werden durch Aushang in den Deckstellen und der Besamungsstation durch das Landgestüt bekannt gegeben. Sie sind vom Hengsthalter/Besamer und Züchter zu beachten.

§ 6 Deckstationswechsel
(1) Dem Stutenbesitzer wird die Möglichkeit eingeräumt, nach dem Umrossen seiner Stute im Einvernehmen mit dem betreffenden Hengsthalter einen anderen Beschäler derselben Station zur Bedeckung zu nehmen.

(2) Ein Hengstwechsel zu einem Hengst einer anderen Deckstation ohne Erhebung eines erneuten vollen Deckgeldes ist bis zum 15.07 eines jeden Jahres und nur mit Genehmigung des Landstallmeisters möglich. Sollte dieser Hengst eine höhere Decktaxe haben, ist die Differenz zum bereits berechneten Deckgeld in jedem Fall nachzuzahlen. Erstattungen auf Grund einer geringeren Decktaxe sind nicht möglich

Ein entsprechender schriftlicher Antrag ist dem Landgestüt vorher unter Angabe der betreffenden Stute (Name, Lebensnummer, Geburtsdatum, Besitzer) sowie des Hengstes und der Deckregistriernummer der ersten Deckstation einzureichen. Hiermit können die betreffenden Deckstationen rechtzeitig benachrichtigt und ihre Deckregisterunterlagen abgeändert werden.

(3) Die Deckunterlagen (Deckschein) hat der Stutenbesitzer bei jeder Nachbedeckung zur Eintragung beim zuständigen Hengsthalter/ Besamer vorzulegen.

(4) Ohne Vorlage der Deckgeldquittung ist der Hengsthalter/ Besamer berechtigt, ein neues Deck- bzw. Besamungsgeld zu erheben bzw. die Stute abzuweisen.

(5) Stutenbesitzer, die ohne vorherige Genehmigung des Landstallmeisters bzw. nach dem
15.07. auf einer zweiten Deckstelle ihre Stute nachdecken lassen, zahlen in jedem Fall das
volle Deckgeld für den auf dieser Deckstation benutzten Beschäler.

§ 7 Nachlass der Gebühr
Der Erlass bzw. die Niederschlagung des vor dem ersten Sprung fälligen Deckgeldes kann auch dann nicht beansprucht werden,wenn die Stute nicht befruchtet wird oder vor der Geburt eines aus der Bedeckung zu erwartenden Fohlens eingeht, verunglückt oder sonst wie zuchtuntauglich wird. Entsprechendes gilt auch für die sonstigen fälligen Kosten.

§ 8 Geburtsbestätigung
Die Geburt eines Fohlens ist durch den Stutenbesitzer dem zuständigen Pferdezuchtverband mittels der dem Deckschein beiliegenden Abfohlmeldung aunzuzeigen.

§ 9 Haftung
(1) Das Landgestüt haftet nicht für Schäden und Verletzungen an Stuten, ihren Besitzern oder deren Beauftragten, die durch den Beschäler beim Deckakt, durch die Besamung oder sonstigen mit der Bedeckung der Stute im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten entstehen. Ebenso wird nicht für Schäden und Verletzungen durch die Stute, deren Besitzer oder dessen Beauftragten, die bei diesen Aktivitäten entstehen, gehaftet.

(2) Das Landgestüt haftet nicht für etwaige auf die Stuten übertragene Krankheiten und die
daraus entstehenden Folgen.

(3) Insbesondere wird jede Ersatzpflicht aus § 833 BGB und jede Haftung des Landgestütes für fahrlässiges Verhalten des Hengsthalters / Besamers und sonstiger Personen, die aus Anlass des Deckaktes bzw. der Betreuung der Stuten irgendwie tätig werden (§ 278, 833 usw. BGB), ausgeschlossen.

(4) Erfüllungsort ist der Standort des/der Hengste(s), Gerichtsstand ist Bitterfeld.

Prussendorf, 2010-01-02
Landgestüt Sachsen-Anhalt

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