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| Bedeckungen durch Landbeschäler Allgemeine Geschäftsbedingungen des Landgestütes Sachsen-Anhalt |
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| § 1 Zweck Das Landgestüt Sachsen-Anhalt stellt die durch Aushang auf den Stationen namentlich genannten Beschäler zur Bedeckung/ Besamung auf. Das Landgestüt behält sich auch Änderungen in der laufenden Saison vor. Bei Inanspruchnahme der Hengste sind die nachstehenden Bedingungen für den Züchter bindend. § 2 Kosten (2) Beim Deck- bzw. Besamungsgeld wird zwischen eingetragenen und nicht eingetragenen Stuten unterschieden.
(3) Deck- bzw. Besamungsgeld: (4) Preisnachlass: In der Decksaison 2010 werden den Züchtern bei Inanspruchnahme von Hengsten des Landgestütes verschiedene Preisnachlässe gewährt. Diese Regelung jedoch gilt nur für Hengste, die sich im Jahr 2010 im Bestand des Landgestütes befinden. Hengste, die über Versandsperma zur Verfügung stehen, sind von diesen Rabattregelungen ausgenommen. Außerdem wird pro Stute nur ein - und zwar der jeweils höchste - Preisnachlass gewährt. Die Berücksichtigung der Preisnachlässe ist nur möglich, wenn der Stutenbesitzer die entsprechenden Nachweise vor der ersten Bedeckung bzw. vor der ersten Samenbestellung dem Hengsthalter bzw. dem Leiter der Besamungsstation vorgelegt hat.
(5) Sonstige Kosten Die Kosten für den Frischsamenversand bei gestütseigenen Hengsten
Für den Hengst Canterbury werden die Versandkosten nur erlassen, wenn die Stute in Prussendorf besamt wird. Die Besamungsstation übernimmt keine Gewährleistung für den Erfolg der Besamung und haftet nicht, wenn eine Lieferung des Samens infolge höherer Gewalt oder wegen Verschuldens des Stutenhalters, des Tierarztes oder des Transportunternehmens nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt. Tierärztliche Untersuchungsgebühren, die im Zusammenhang mit der Bedeckung/Besamung außerhalb des Landgestütes entstehen, werden dem Stutenbesitzer vom Tierarzt direkt in Rechnung gestellt. Sie betreffen das Landgestüt Sachsen-Anhalt nicht. Für tierärztliche Untersuchungsgebühren, die im Zusammenhang mit der Bedeckung/Besamung in Prussendorf stehen, wird vom Tierarzt eine Pauschale in Höhe von 75, € (zzgl. MwSt.) für maximal 3 Rossen berechnet. Notwendige tierärztliche Behandlungen sind in dieser Pauschale nicht enthalten und werden ggf. durch den behandelnden Tierarzt gesondert berechnet. Für die Besamung von Stuten mit Zukaufsperma wird vom Stutenhalter eine Kostenpauschale in Höhe Für die Besamung von Stuten mit Tiefgefriersperma wird vom Stutenhalter eine Kostenpauschale in Höhe Die Kostenpauschalen setzen sich aus folgenden Posten zusammen: Rücksendung Leergut, Verbrauchsmaterial, Bearbeitungsgebühren.. Die Unterstellkosten in Boxen für Stuten im Landgestüt Sachsen-Anhalt betragen pro Tag
Alle Preise, mit Ausnahme der Pensionskosten sowie der Tierarztkosten, verstehen sich inclusive 7 % Mehrwertsteuer. Die Pensions- und Tierarztkosten verstehen sich inclusive 19 %Mehrwertsteuer. (6) Das Landgestüt behält sich Änderungen vor. Die jeweils gültige Kostenübersicht wird durch Aushang in den Deckstationen und der Besamungsstation bekannt gegeben. § 3 Deck- bzw. Besamungstermin (2) Nach Auswahl des Hengstes und Vereinbarung des Decktermins mit dem Hengsthalter kann die Stute dem Hengst zugeführt werden. (3) Die Anmeldung zur Besamung sowie der gegebenenfalls erforderliche Spermaversand sind im Anhang (Besamungsordnung) festgelegt. Das Landgestüt behält sich Änderungen vor.
(2) Zur Bedeckung bzw. Besamung sind folgende Stuten nur nach vorheriger tierärztlicher Untersuchung (Tupferprobe mit negativem Ergebnis) zugelassen:
(3) Zur Bedeckung bzw. Besamung werden Stuten nicht zugelassen:
(4) Bei Vorstellung der Stuten sind vorzulegen:
§ 6 Deckstationswechsel (2) Ein Hengstwechsel zu einem Hengst einer anderen Deckstation ohne Erhebung eines erneuten vollen Deckgeldes ist bis zum 15.07 eines jeden Jahres und nur mit Genehmigung des Landstallmeisters möglich. Sollte dieser Hengst eine höhere Decktaxe haben, ist die Differenz zum bereits berechneten Deckgeld in jedem Fall nachzuzahlen. Erstattungen auf Grund einer geringeren Decktaxe sind nicht möglich Ein entsprechender schriftlicher Antrag ist dem Landgestüt vorher unter Angabe der betreffenden Stute (Name, Lebensnummer, Geburtsdatum, Besitzer) sowie des Hengstes und der Deckregistriernummer der ersten Deckstation einzureichen. Hiermit können die betreffenden Deckstationen rechtzeitig benachrichtigt und ihre Deckregisterunterlagen abgeändert werden. (3) Die Deckunterlagen (Deckschein) hat der Stutenbesitzer bei jeder Nachbedeckung zur Eintragung beim zuständigen Hengsthalter/ Besamer vorzulegen. (4) Ohne Vorlage der Deckgeldquittung ist der Hengsthalter/ Besamer berechtigt, ein neues Deck- bzw. Besamungsgeld zu erheben bzw. die Stute abzuweisen. (5) Stutenbesitzer, die ohne vorherige Genehmigung des Landstallmeisters bzw. nach dem § 9 Haftung (2) Das Landgestüt haftet nicht für etwaige auf die Stuten übertragene Krankheiten und die (3) Insbesondere wird jede Ersatzpflicht aus § 833 BGB und jede Haftung des Landgestütes für fahrlässiges Verhalten des Hengsthalters / Besamers und sonstiger Personen, die aus Anlass des Deckaktes bzw. der Betreuung der Stuten irgendwie tätig werden (§ 278, 833 usw. BGB), ausgeschlossen. (4) Erfüllungsort ist der Standort des/der Hengste(s), Gerichtsstand ist Bitterfeld. Prussendorf, 2010-01-02 |