terms and condition
of the state stud Sachsen-Anhalt
(site in progress)
§ 1 Zweck
Das Landgestüt Sachsen-Anhalt (im weiteren Verlauf: Landgestüt) stellt die durch Aushang auf
den Stationen namentlich genannten Beschäler zur Bedeckung/ Besamung auf. Die Besamungsordnung
ist Bestandteil dieser AGB. Das Landgestüt behält sich Änderungen in der laufenden Saison
vor. Bei Inanspruchnahme der Hengste sind die nachstehend aufgeführten Zahlungsbedingungen für
den Stutenbesitzer bindend.
§ 2 Leistung des Landgestüts
(1) Leistung des Landgestüts ist die Inanspruchnahme der Hengste jeweils für die laufende
Saison für Besamung, Bedeckung oder Versand von Sperma entsprechend der Besamungsordnung,
die als Anlage Bestandteil dieser AGB ist.
(2) Das Landgestüt übernimmt keinerlei Gewähr dafür, dass die vorgenannten Leistungen zur Befruchtung der jeweiligen Stute führen. Ebenso haftet es nicht, wenn eine Lieferung des Samens infolge höherer Gewalt oder wegen Verschuldens des Stutenhalters, des Tierarztes oder des Transportunternehmens nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt.
(3) Ein Erlass bzw. eine Minderung des vor dem ersten Sprung fälligen Deckgeldes kann nicht beansprucht werden, wenn die Stute nicht befruchtet wird oder vor der Geburt eines aus der Bedeckung zu erwartenden Fohlens eingeht, verunglückt oder sonst wie zuchtuntauglich wird. Entsprechendes gilt auch für die sonstigen fälligen Kosten.
§ 3 Kosten
(1) Abrechnung
Für die Inanspruchnahme der Hengste wird Deckgeld bzw. Besamungsgeld erhoben.
Kosten für Spermaversand, für das Unterstellen von Stuten im Landgestüt sowie für Besamungen mit
Zukaufsperma werden gesondert berechnet.
(2) Deck- bzw. Besamungsgeld
Beim Deck- bzw. Besamungsgeld wird zwischen eingetragenen und nicht eingetragenen
Stuten unterschieden.
■ Als eingetragen gelten alle Stuten, die bei einem von der Deutschen Reiterlichen
Vereinigung e. V. (FN) anerkannten Zuchtverband registriert sind.
■ Dreijährige Stuten, die in das Hauptstammbuch oder Stutbuch eines Verbandes
eintragungsfähig bezüglich ihrer Abstammung sind und die oben genannten
Bedingungen erfüllen, sind den eingetragenen Stuten gleichgestellt.
■ Als nicht eingetragene Stuten gelten die, die die oben genannten Bedingungen
nicht erfüllen.
Die Decktaxe ist für jeden Hengst individuell im Hengstkatalog bzw. auf der Homepage des Landgestüts festgelegt. Für nicht eingetragene Stuten erhöhen sich die Deckgeldsätze jeweils um 100 €.
(3) Preisnachlässe
In der Decksaison 2012 werden den Züchtern bei Inanspruchnahme von Hengsten des Landgestütes
verschiedene Preisnachlässe gewährt. Diese Regelung jedoch gilt nur für Hengste, die sich im Jahr 2012 im
Bestand des Landgestütes befinden. Hengste, die über Versandsperma zur Verfügung stehen, sind von diesen Rabattregelungen ausgenommen.
Außerdem wird pro Stute nur ein – und zwar der jeweils höchste – Preisnachlass gewährt.
Die Berücksichtigung der Preisnachlässe ist nur möglich, wenn die Stute die
Rabattregelungen zum Zeitpunkt der Bedeckung / Samenbestellung bereits erfüllt und
der Stutenbesitzer die entsprechenden Nachweise vor der ersten Bedeckung / Samenbestellung
dem Landgestüt vorgelegt hat
■ Für Warmblutstuten mit dem Prädikat Staatsprämienstute wird ein
Preisnachlass von 80 € gewährt.
■ Für Reitpferdestuten mit Erfolgen im Turniersport in den Klassen M und S
wird bei mindestens drei Platzierungen an erster bis dritter Stelle ein Preisnachlass in Höhe von 80 € gewährt. Die Erfolge sind schriftlich nachzuweisen.
■ Stuten, die im Zuchtjahr 2011 aus der Bedeckung / Besamung durch Hengste des Landgestütes nicht tragend geworden sind, erhalten einen Preisnachlass in Höhe von 50 % des im Jahr 2011 tatsächlich an das Landgestüt entrichteten Deckgeldes. Eine Auszahlung von eventuell sich ergebenden Minusbeträgen ist nicht möglich. Der Preisnachlass erfolgt nur gegen Vorlage eines Attests sowie des Zahlungsnachweises und kann nur geltend gemacht werden, wenn die betreffende Stute im Deckjahr 2012 erneut durch einen Hengst des Landgestütes gedeckt wird.
■ Züchter, die in der Decksaison 2012 mehrere Warmblutstuten durch Hengste des
Landgestütes bedecken / besamen lassen, erhalten ab der 2. Warmblutstute einen
Preisnachlass auf die Decktaxen in Höhe von 50 €/Stute.
(4) Sonstige Kosten
Die Kosten für den Frischsamenversand bei gestütseigenen Hengsten
betragen pro Sendung im Inland:
■ Wochentags 25,– €
■ Am Wochenende 80,– €
Für Hengste, die über Versandsperma zur Verfügung stehen,
können die Versandkosten abweichen.
Für tierärztliche Untersuchungsgebühren, die im Zusammenhang mit der Bedeckung/ Besamung in
Prussendorf stehen, wird vom Tierarzt eine Pauschale in Höhe von 80 € (zzgl. MwSt.) für maximal
3 Rossen berechnet. Diese werden dem Stutenbesitzer vom Tierarzt direkt in Rechnung gestellt und
betreffen das Landgestüt nicht. Notwendige tierärztliche Behandlungen sind in dieser Pauschale nicht
enthalten und werden ggf. durch den behandelnden Tierarzt gesondert berechnet.
Für die Besamung von Stuten mit Zukaufsperma wird dem Stutenhalter eine Kostenpauschale in
Höhe von 150 €/ Rosse mit der Spermabestellung berechnet.
Für die Besamung von Stuten mit Tiefgefriersperma wird dem Stutenhalter eine Kostenpauschale in
Höhe von 150 €/ Rosse mit der Spermabestellung berechnet.
Die Unterstellkosten in Gastboxen für Stuten zur Besamung betragen im Landgestüt ■ pauschal pro Tag 10 €.
Alle Preise, mit Ausnahme der Pensionskosten sowie der Tierarztkosten, verstehen sich inklusive
7 % Mehrwertsteuer. Die Pensions- und Tierarztkosten verstehen sich inklusive
19 % Mehrwertsteuer.
Das Landgestüt behält sich Änderungen vor. Die jeweils gültige Kostenübersicht wird durch Aushang
in den Deckstationen und der Besamungsstation, sowie im Internet unter http://www.landgestuetsachsen-
anhalt.de/Hauptseiten/AGBs.html bekannt gegeben.
§ 4 Deck- bzw. Besamungstermin
(1) Die Deck- bzw. Besamungszeit geht in der Regel vom 15.02. bis 15.07. des Zuchtjahres.
(2) Nach Auswahl des Hengstes und Vereinbarung des Decktermins mit dem Hengsthalter kann die
Stute dem Hengst zugeführt werden.
(3) Die Anmeldung zur Besamung sowie der gegebenenfalls erforderliche Spermaversand sind im
Anhang (Besamungsordnung) festgelegt. Das Landgestüt behält sich Änderungen vor.
§ 5 Zuchthygiene
Der Hengsthalter und der Besamer sind verpflichtet, die folgenden Zuchthygiene- bestimmungen
gemäß den Empfehlungen zu den gesundheitlichen Anforderungen an Zuchthengste
und Zuchtstuten in Sachsen-Anhalt vom 20.01.1994 (Rd.Erl.MELF) einzuhalten:
(1) Zur Bedeckung bzw. Besamung sind ohne besondere tierärztliche Untersuchung zugelassen:
■ Maidenstuten, d. h. mit Sicherheit noch nicht gedeckte bzw. besamte Stuten bis zum
Alter von 4 Jahren
■ Stuten mit Fohlen bei Fuß bis 8 Wochen nach normaler Geburt
(2) Zur Bedeckung bzw. Besamung sind folgende Stuten nur nach vorheriger
tierärztlicher Untersuchung (Tupferprobe mit negativem Ergebnis) zugelassen:
■ nach Schwergeburten, Nachgeburtsverhaltungen, gestörten Nachgeburtsperioden
■ güste Stuten
■ Stuten, die in der laufenden Zuchtsaison zweimal umgerosst haben
(3) Zur Bedeckung bzw. Besamung werden Stuten nicht zugelassen:
■ die sichtbar geschlechtskrank sind
■ die klinisch nicht gesund sind
(4) Bei Vorstellung der Stuten sind vorzulegen:
■ Ergebnisse der Tupferproben (wenn gefordert), die nicht älter
als 6 Wochen sein dürfen
■ Equidenpass mit den aktuellen Impfdaten
§ 6 Deck- bzw. Besamungsbeschränkungen
Das Landgestüt ist berechtigt, Beschränkungen hinsichtlich der den einzelnen Beschälern
zuzuführenden Stuten zu treffen. Diese besonderen Maßnahmen werden durch Aushang in den
Deckstellen und der Besamungsstation durch das Landgestüt bekannt gegeben.
Sie sind vom Hengsthalter/Besamer und Züchter zu beachten.
§ 7 Deckstationswechsel / Hengstwechsel
(1) Dem Stutenbesitzer wird die Möglichkeit eingeräumt, nach dem Umrossen seiner Stute im
Einvernehmen mit dem betreffenden Hengsthalter einen anderen Beschäler derselben Station zur
Bedeckung zu nehmen.
(2) Ein Hengstwechsel zu einem Hengst einer anderen Deckstation ohne Erhebung eines erneuten
vollen Deckgeldes ist bis zum 15.07 eines jeden Jahres und nur mit Genehmigung des
Landstallmeisters möglich. Ein entsprechender schriftlicher Antrag ist dem Landgestüt vor der
Bedeckung unter Angabe der betreffenden Stute (Name, Lebensnummer, Geburtsdatum, Besitzer)
sowie des Hengstes und der Deckregistriernummer der ersten Deckstation einzureichen. Sollte
dieser Hengst eine höhere Decktaxe haben, ist die Differenz zum bereits berechneten Deckgeld in
jedem Fall zu zahlen. Beim Wechsel zu einem Hengst mit geringerer Decktaxe, erfolgt keine
Auszahlung des Differenzbetrags.
Sofern die erste Besamung / Bedeckung der Saison nach dem 15.07. erfolgt und keine Trächtigkeit
entsteht (letzter Untersuchungsstichtag: 01.10.), wird die Decktaxe zurück überwiesen.
(3) Die Deckunterlagen (Deckschein) hat der Stutenbesitzer bei jeder Nachbedeckung zur
Eintragung beim zuständigen Hengsthalter / Besamer vorzulegen.
(4) Ohne Vorlage der Deckgeldquittung ist der Hengsthalter / Besamer berechtigt, ein neues Deckbzw.
Besamungsgeld zu erheben bzw. die Stute abzuweisen.
(5) Stutenbesitzer, die ohne vorherige Genehmigung des Landstallmeisters bzw. nach dem 15.07. auf
einer zweiten Deckstelle ihre Stute nachdecken lassen, zahlen in jedem Fall das volle Deckgeld für
den auf dieser Deckstation benutzten Beschäler.
§ 8 Geburtsbestätigung
Die Geburt eines Fohlens ist durch den Stutenbesitzer dem zuständigen Pferdezucht-verband mittels
der dem Deckschein beiliegenden Abfohlmeldung anzuzeigen.
§ 9 Haftung
(1) Das Landgestüt haftet nicht für Schäden und Verletzungen an Stuten, ihren Besitzern oder deren
Beauftragten, die durch den Beschäler beim Deckakt, durch die Besamung oder sonstigen mit der
Bedeckung der Stute im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten entstehen.
Ebenso wird nicht für Schäden und Verletzungen durch die Stute, deren Besitzer oder dessen
Beauftragten, die bei diesen Aktivitäten entstehen, gehaftet.
(2) Das Landgestüt haftet nicht für etwaige auf die Stuten übertragene Krankheiten und die daraus
entstehenden Folgen.
(3) Insbesondere wird jede Ersatzpflicht aus § 833 BGB und jede Haftung des Landgestütes für
fahrlässiges Verhalten des Hengsthalters / Besamers und sonstiger Personen, die aus Anlass des
Deckaktes bzw. der Betreuung der Stuten irgendwie tätig werden (§ 278, 833 usw. BGB),
ausgeschlossen.
(4) Erfüllungsort ist der Standort des/der Hengste(s), Gerichtsstand ist Bitterfeld.
Prussendorf, 01.01. 2012 Landgestüt Sachsen-Anhalt


